AGB

ALLGEMEINE VERKAUS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Für alle Geschäfte mit Unternehmern (hier „Kunden“) gelten UNSERE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird.

Soweit Einkaufsbedingungen unserer Kunden entgegenstehen, sind diese unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprachen. Andererseits gelten auch bei abweichenden Einkaufsbedingungen unsere Lieferbedingungen als vereinbart, sofern der Kunde nicht sofort und ausdrücklich der Auftragsbestätigung widerspricht. Ein Widerspruch in allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt dazu nicht.

Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jeden Fall als Anerkennung unserer Allgemeinen Bedingungen.

Diese Bedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung.

2. Unsere ANGEBOTE sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt ist.

3. AUFTRÄGE werden für uns erst durch unsere SCHRIFTLICHE BESTÄDIGUNG der Annahme verbindlich. Der Kunde bleibt einen Monat an seine Bestellung gebunden.

Soweit wir Aufträge annehmen, erfolgt dies stets und immer unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Belieferungen durch unsere Zulieferanten.

Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden, Änderungen Ergänzungen des Vertrages oder Abweichungen von diesen Lieferungsbedingungen, werden für uns nur mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.

4. UNSERE PREISE gelten, wenn nichts anderes vereinbart, ausschließlich Verpackung und Versandkosten.

Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne in unserem Lieferwerk, so sind wir im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder bei Lieferung an einen KAUFMANN jederzeit in sonstigen Fällen bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten zur Erhöhung der Preise entsprechend unserem billigen Ermessen berechtigt.

Dem Kunden steht für den Fall einer Preiserhöhung um 15% ein Rücktrittsrecht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung zu.

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Ändert sich zwischen Bestellung und Lieferung die gesetzliche Mehrwertsteuer, sind beide Partner zu einer der gesetzlichen Änderung entsprechenden Preisanpassung berechtigt.

5. ZUSICHERUNGEN UND ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Ansonsten sind Maße, Gewicht-, Beschaffenheitsangaben etc., Abbildungen und sonstige technische Angaben – auch solche in Prospekten, Schreiben, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen – für uns immer unverbindlich und erfolgen insbesondere in Prospekten immer unter dem Vorbehalt einer Änderung.

Geringfügige zumutbare Abweichungen sind vom Kunden zu akzeptieren.

6. LIEFERZEITANGABEN können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich von uns bezeichnet sind. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang vom Kunde zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, auch Arbeitskämpfe jeder Art sowie sonstige Ereignisse, die die Fertigung unserer Lieferanten erschweren, insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, geben uns das Recht, die Lieferfristen entsprechend der Beeinträchtigung zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Kunden deshalb Schadensersatzansprüche zustehen würden.

7. Bei LIEFERVERZUG oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer 45–tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss vom Kunden schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Neben dem Rücktrittsrecht stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu, die bei Lieferung an einen Kaufmann im Falle grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen entfallen. Teillieferungen sind uns gestattet.

8. ZAHLUNG. Unsere Lieferungen sind, insofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum – jeweils hier eingehend – rein netto zu bezahlen, und zwar in bar oder durch Überweisung auf unsere Konten ohne jeden Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware. Dienstleistungen sind immer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zu bezahlen. Wir sind aber auch berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu fordern, und müssen bei Annahmeverzug des Kunden erst nach Bezahlung unserer Rechnung liefern.

Zahlung durch Wechsel kann nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns das Recht vor hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angaben von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und sofortige Barzahlung zu fordern. Wechsel müssen bei einer Bank zahlbar gestellt sein, ihre Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten; Diskontspesen, Zinsen, Steuern etc. gehen zu Lasten des Kunden.

Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so sind wir auch bei abweichender Bestimmung des Kunden berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist bei Lieferung an einen KAUFMANN ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit einer Forderung ist ausgeschlossen, sofern es sich dabei nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

9. ABNAHMEVERZUG. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht ab oder beendet er den Vertrag einseitig, so sind wir berechtigt, ohne Schadensnachweis 25% des Vertragspreises als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Das gleiche gilt bei einverständlicher Aufhebung des Vertrages auf Veranlassung des Kunden. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

10. ZAHLUNGSVERZUG tritt bei Lieferung an einen KAUFMANN mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung ein. Danach – sonst ab Mahnung – können wir ohne weitere Nachweise Verzugszinsen in Höhe von 5% über Bundesbankdiskontsatz berechnen, im Übrigen hat Verzug mit einer Zahlung die sofortige Fälligkeit aller übrigen Forderungen zur Folge.

Wird uns vor oder nach der Lieferung eine ungünstige Finanzlage des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug bekannt, so sind wir ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und die Gründe ihrer Entstehung berechtigt, die sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen, oder falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, unter Aufrechterhaltung unseres Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen und des entgangenen Gewinns vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Zahlungsverzug sind wir auch berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden in unsere Verwahrung zu nehmen, ohne deshalb vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in unserem Fall nur vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

11. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG. Lieferungen an einen Kunden sind von diesem im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges unverzüglich zu untersuchen. Das Vorliegen eines Mangels ist unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder liefert er die mangelbehaftete Sache weiter, so gilt diese als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein derartiger Mangel später ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen, andernfalls gilt die Sache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Änderungen und Reparaturen der mangelbehafteten Sache auf eigene Veranlassung des Kunden gelten als Genehmigung der Kaufsache.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Bei Fehlen von Eigenschaften im Rahmen einer Garantieübernahme bleibt der Schadensersatzanspruch bestehen. Bei Übernahme einer Garantie sind Verstopfungsschäden sowie Materialveränderungen durch chemische Einflüsse; Bruchschäden, insbesondere Schäden durch Beaufschlagung von fluidischen Bauelementen mit höherem Druck als empfohlen, und unsachgemäße Behandlung ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist im Rahmen von Kaufverträgen mit dem Kunden beträgt 12 Monate.

12. EIGENTUMSVORBEHALT. An unseren Lieferungen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller – auch der künftigen Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

Im Falle des Weiterverkaufs oder der Verarbeitung tritt unser Kunde schon jetzt die Forderung gegen seine Abnehmer vorrangig an uns ab. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung in diesem Zeitraum nimmt der Kunde für die Fa. GeSiM mbH vor, ohne dass für diese daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Einbau der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Fa. GeSiM mbH gehörenden Waren steht der Fa. GeSiM der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeitenden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung und Einbau zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt der Kunde – ohne dass es hierzu in jedem Fall einer besonderen Vereinbarung bedarf – der Fa. GeSiM mbH im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen und eingebauten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt diese unentgeltlich für die Fa. GeSiM mbH.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. das mit ihr durch sie hergestellte Produkt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes zu veräußern. Der Kunde ist – soweit er seinen Verpflichtungen gegenüber der Fa. GeSiM mbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät – berechtigt, die der Fa. GeSiM mbH zur Sicherung abgetretene Forderung für deren Rechnung einzuziehen. Auf Verlangen der Fa. GeSiM mbH ist der Kunde verpflichtet, der Fa. GeSiM mbH den Abkäufer zu benennen. Die Fa. GeSiM mbH ist berechtigt, diese vom Forderungsübergang zu benachrichtigen und ihnen Anweisungen zu erteilen. Auf Grund des Eigentumsvorbehaltes ist die Fa. GeSiM mbH berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die Ware zurückzuholen und anderweitig darüber zu verfügen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer unverzüglich die Fa. GeSiM mbH zu unterrichten.

13. HAFTUNG BEI BENUTZUNG DER GERÄTE. Geräte mit Netzanschluss dürfen nur von geschultem Personal bedient werden. Der Kunde stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen frei, die aufgrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmung von Dritten gegen uns gerichtet werden.

14. RÜCKNAHME VON ELEKTRO-ALTGERÄTEN: Der Käufer hat die Möglichkeit, von GeSiM erstmals in Deutschland in Verkehr gebrachte Elektro-Geräte an uns zurückzusenden und durch GeSiM entsorgen zu lassen. Die Kosten für die Rücksendung und die Entsorgung trägt der Käufer.

Zurück genommene Geräte werden vor Zerlegung und Verschrottung hinsichtlich einer weiteren funktionellen (Teil-) Verwertung für Ersatzteile oder zur Aufbereitung für den Gebrauchtgerätemarkt geprüft. Die Restentsorgung erfolgt nach Zerlegen in sortenreinen oder gemischten metallischen Schrott, Kunststoffe, Elektroschrott und Restabfälle. GeSiM organisiert dann die weitere Verwertung der Abfälle durch eine Fachfirma.

15. AN KOSTENVORANSCHLÄGEN, ZEICHNUNGEN, FOTOGRAFIEN sowie an SONSTIGEN von uns gefertigten Unterlagen und Werken verbleibt uns das URHEBERRECHT ohne Rücksicht darauf, ob diese Leistungen durch den Kunden zusätzlich vergütet werden oder nicht und ob mit den Leistungen jeweils ein ausdrücklicher Hinweis auf das Urheberrecht verbunden ist. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob das Werk durch uns oder in unserem Auftrag hergestellt wurde.

16. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE des Kunden und zwar jedweder Art – auch z.B. solche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht, unerlaubter Handlung, mangelhafter Lieferung etc. – sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

17. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Ansprüche, die ihn gegen uns zustehen, abzutreten; deren Abtretung wird ausgeschlossen.

18. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüchen aus Scheck und Wechsel sowie für die Frage der Gültigkeit des Vertrages selbst ist Dresden. Nach unserer Wahl können wir aber auch das für den Geschäftssitz unseres Vertragspartners zuständige Gericht anrufen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend.

19. Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen steht der Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht entgegen.

GeSiM Gesellschaft für Silizium-Mikrosysteme mbH, D-01454 Radeberg